Wegweiser für Pflegebedürftige und deren Angehörige

Menschen, die sich im fortschreitenden Alter oder aufgrund einer schweren Erkrankung nur eingeschränkt oder gar nicht mehr selbst versorgen können, haben Anspruch auf Hilfe, um ihren Alltag zu meistern.

Diese Hilfe steht jeder pflegebedürftigen Person zu und soll dafür sorgen, dass die Person ihr Leben so lange wie möglich weitgehend selbstständig und im heimischen Umfeld führen kann.

Oft werden ältere und kranke Menschen von ihren Angehörigen gepflegt, was zumeist eine schwere Belastung für die pflegende Person darstellt. Nicht nur psychisch und physisch, sondern auch im Bezug auf das soziale Leben. Um die Pflege von Angehörigen einfacher zu gestalten und die pflegende Person zu entlasten, stehen dem Versicherten diverse Hilfsmittel zur Sicherstellung der Pflege zu.

Wegweiser für Pflegebedürftige und deren Angehörige

Die häusliche Pflege

Um dem Pflegebedürftigen so lange wie möglich den Aufenthalt in den eigenen Wohnräumen zu ermöglichen, gibt es die häusliche Pflege. Hier wird der Patient von einem Angehörigen oder Bekannten und in manchen Fällen auch von einem ambulanten Dienst betreut.

Die ambulante Pflege

In diesem Fall wird der Pflegebedürftige zwar auch im häuslichen Umfeld, jedoch von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt. Dies kann auch zur Entlastung abwechselnd mit der Pflege von Angehörigen einhergehen.

Die stationäre Pflege

Bei der stationären Pflege ist der Patient in einem zugelassenen Pflegeheim untergebracht und wird dort durch Fachpersonal vollstationär betreut. Voraussetzung für eine Unterbringung in stationärer Pflege ist, dass die ambulante Pflege nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann.

Erklärung der Pflegegrade

Pflegegrade

Seit 2017 regelt das Pflegestärkungsgesetz die Einteilung der Schwere der Einschränkung in Pflegegrade. Für die Einstufung in die fünf Pflegegrade ist die noch vorhandene Selbstständigkeit ausschlaggebend.

Je nach Schwere der Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person erfolgt eine Zuteilung in einen Pflegegrad. Für die Beurteilung wird die Person mittels eines Punktesystems in sechs unterschiedlichen Modulen bewertet. Dabei wird die noch vorhandene Mobilität, die mentalen Fähigkeiten, Verhaltensweisen, die Möglichkeit der Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen und die Meisterung des Alltagslebens betrachtet.

Aufgrund der erreichten Punkte erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad, wobei der erste Pflegegrad einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht und der fünfte Pflegegrad einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Pflegegradrechner

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Der kostenlose Pflegegradrechner dient nur zur ersten groben Orientierung und stellt keine verbindliche Einstufung dar.

Pflegegeld

Wurde ein körperlich oder geistig eingeschränkter Mensch in einen Pflegegrad von 2 bis 5 eingestuft hat er grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung dafür ist die Pflege in den Wohnräumen des Pflegebedürftigen durch Verwandte oder Bekannte.

Personen mit dem Pflegegrad 1 erhalten jedoch kein Pflegegeld, da diese nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind und ihr Leben noch selbst meistern können.

Das Pflegegeld dient zur Sicherstellung der pflegerischen Leistungen und wird dem Pflegebedürftigen durch die zuständige Pflegekasse zur freien Verfügung ausbezahlt.

Pflegegrad 1 - es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegegrad 2 - Pflegegeld bis € 316 monatlich.

Pflegegrad 3 - Pflegegeld bis € 545 monatlich.

Pflegegrad 4 - Pflegegeld bis € 728 monatlich.

Pflegegrad 5 - Pflegegeld bis € 901 monatlich.

Zusätzlich zum Pflegegeld gebühren dem Pflegebedürftigen weitere Leistungen der Pflegekasse. So haben Pflegebedürftige und deren Angehörige je nach Bedarf und Einstufung in die Pflegegrade Anspruch auf Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege sowie Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Eine Besonderheit stellen die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dar. Diese werden mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 40 EUR von der Pflegeversicherung subventioniert.

Pflegebedürftige Menschen, die in häuslicher Pflege betreut werden, haben unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf diese Leistungen. Diese dienen der pflegerischen Versorgung und sind im Hilfsmittelverzeichnis geregelt.

Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind nicht verordnungspflichtig und können ganz einfach in Sanitätshäusern oder in der Apotheke bezogen werden.

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