Hilfsmittel gleichen körperliche Funktionseinschränkungen des Körpers aus. Ihre Verwendung erleichtert Betroffenen die meisten Alltagsaktivitäten, Mobilität, Hygiene oder soziale Interaktion. Daher sind sie für viele Menschen unerlässlich, um selbstbestimmt zu arbeiten oder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Zu den allgemeinen Hilfsmitteln zählen einerseits Produkte wie Hörgeräte, Sehhilfen, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Prothesen oder Blutzuckermessgeräte. Auch gibt es andererseits Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie beispielsweise Inkontinenzhilfen oder Stoma-Artikel.
Was sind Hilfsmittel und was nicht?
Die Krankenkassen zahlen nur die oben genannten wirklichen Hilfsmittel, Dienstleistungen gelten nicht als Hilfsmittel und werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Hilfsmittel sind ausschließlich als bewegliche Gegenstände definiert. Das bedeutet, dass weder Dienstleistungen noch behindertengerechte Umbauten von Immobilien, etwa der Einbau eines Treppenlifts, dazugehören.
Bei einigen Hilfsmitteln muss der Versicherte einen Teil selbst zahlen. Dies ist bspw. der Fall bei Gegenständen, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen ‒ wie zum Beispiel orthopädische Schuhe. Hier wird ein Eigenanteil angerechnet.
Für Pflegehilfsmittel kommt nicht die Krankenkasse, sondern die Pflegeversicherung auf.
Die Krankenkassen dürfen die Kosten der Hilfsmittel nur übernehmen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Hilfsmittel – was zahlt die Krankenkasse?
Die Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel mit teilweise starken Einschränkungen. Als Bezieher von Hilfsmitteln erhalten Sie diese in der Regel durch ein Sanitätshaus, das Vertragspartner ihrer Krankenkasse ist. Sollten Sie jedoch ihre Hilfsmittel von einem anderen Leistungserbringer erhalten, der nicht Vertragspartner ihrer Krankenkasse ist, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Daher empfiehlt es sich, dass Sie sich frühzeitig informieren und sich von ihrer Krankenkasse alle möglichen Vertragspartner nennen lassen.
Bei der Kostenübernahme unterscheiden die Krankenkassen zwischen Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag besteht, und Hilfsmitteln, die keinen Festbetrag haben.
- Hilfsmittel mit Festbetrag: In diesem Fall übernehmen die Kassen die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags.
- Hilfsmittel ohne Festbetrag beim Vertragspartner: Die Kassen übernehmen die Kosten bis maximal zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises.
- Hilfsmittel ohne Festbetrag bei Leistungserbringern, die nicht Vertragspartner der Krankenkasse sind: Hier werden nur Kosten in Höhe des niedrigsten Preises einer vergleichbaren Leistung des Vertragspartners erstattet.
Übrigens: Wird ein Hilfsmittel von Ihrer Krankenkasse abgelehnt, können Sie gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt es bei einem ablehnenden Bescheid, haben Sie die Möglichkeit vor dem Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid einzureichen.