Der fünfte Pflegegrad ist der höchste Pflegegrad und setzt somit eine umfassende Betreuung des Patienten voraus.
Die Pflege stellt in den meisten Fällen eine große Herausforderung an die betreuende Person dar, da ein sehr hoher Pflegebedarf gegeben ist. Daher sind die Pflegeleistungen auch dementsprechend umfangreich.
Von Pflegestufe 3 und Pflegestufe 3 mit Härtefall zu Pflegegrad 5
Personen, die einen täglichen Hilfebedarf von mindestens 5 Stunden haben und früher in der Pflegestufe 3, bzw. Pflegestufe 3 mit Härtefall eingestuft waren, wurden mit der Pflegereform automatisch in den Pflegegrad 5 aufgenommen.
Da nach dem neuen Pflegestärkungsgesetz nicht mehr nur die Betreuungszeiten relevant sind, sondern die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit über die Einstufung in die einzelnen Pflegegrade entscheidet, werden jetzt auch Personen mit stark eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, wie etwa schwere Demenz berücksichtigt.
Voraussetzungen für den Pflegegrad 5
Werden bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK) zwischen 90 und 100 Punkte erreicht, erfolgt die Einstufung in den fünften Pflegegrad. Dies erfordert intensive Betreuung des Pflegebedürftigen rund um die Uhr.
Im Zuge der Pflegebegutachtung wird die Selbstständigkeit des Versicherten in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens überprüft und bewertet.
Die Punktevergabe richtet sich dabei nach der Schwere der Einschränkung bzw. nach der Möglichkeit der selbstständigen Lebensführung.
0 Punkte – selbstständig
Der Versicherte ist in der Lage alltägliche Handlungen oder Tätigkeiten ohne fremde Hilfe durchzuführen.
1 Punkt – überwiegend selbstständig
Der Versicherte ist in der Lage den größten Teil der alltäglichen Handlungen ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Pflegende Personen unterstützen nur in geringen Maßen.
2 Punkte – überwiegend unselbstständig
Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nur noch zu einem geringen Teil selbstständig erledigen. Er ist zunehmend auf eine pflegende Person angewiesen.
3 Punkte – unselbstständig
Der Versicherte kann alltägliche Handlungen nicht mehr allein ausführen und ist stark auf eine pflegende Person angewiesen.
In folgenden sechs Bereichen wird der Versicherte auf Selbstständigkeit geprüft:
Jeder der sechs Bereiche ist in sich gegliedert. Insgesamt werden 64 Fragen gestellt und bewertet, dabei hat jedes Modul in der Gesamtbewertung eine unterschiedlich starke Gewichtung.
Mobilität
Im Bereich der Mobilität wird geprüft, inwieweit der Versicherte imstande ist sich selbstständig fortzubewegen und alltägliche Handlungen und Tätigkeiten durchzuführen, bzw. in welchem Ausmaß er darin bereits Unterstützung benötigt.
Fähigkeiten in mentaler, kognitiver und kommunikativer Hinsicht
Die Fähigkeit der örtlichen Orientierung und das Kurz- und das Langzeitgedächtnis sind in diesem Modul ausschlaggebend. Ebenso wird getestet, ob der Versicherte etwa in der Lage ist Personen aus dem nahen Umfeld zu erkennen oder Probleme in der Entscheidungsfindung im Alltag hat.
Verhalten und Psyche
Zeigt der Versicherte motorische Auffälligkeiten, leidet er unter Angstzuständen, Formen von Aggression oder nächtlicher Unruhe? Werden Gegenstände beschädigt oder zeigt er sonstige verhaltensbedingte Auffälligkeiten?
Selbstversorgung
Einfache alltäglichen Handlungen und Tätigkeiten, die die eigene Versorgung und Pflege betreffen, etwa das An- und Auskleiden, das eigenständige Zubereiten von Mahlzeiten und die tägliche Körperpflege.
Umgang mit Belastungen und Anforderungen einer Krankheit
In diesem Modul wird bewertet, inwieweit der Versicherte sich im Falle einer Krankheit selbst versorgen kann. Hierzu zählen etwa die eigenständige Medikamenteneinnahme, die Messung von Körperzuständen, wie Blutzucker oder ähnliches sowie die selbstständige Verabreichung von Injektionen.
Alltag und soziales Umfeld
Hier stellt sich die Frage, in welchem Ausmaß der Betroffene noch die Fähigkeit besitzt seine Freizeit selbstständig zu gestalten und mit seinem sozialen Umfeld zu interagieren. Auch die Bewältigung des täglichen Lebens fließt hier nochmals in die Bewertung mit ein.
Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 5
Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 5 haben Anspruch auf Pflegeleistungen in der Höhe von bis zu maximal 57.084 Euro jährlich.
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Pflegegeld
Wird der Versicherte von Angehörigen oder anderen Privatpersonen in seinem Wohnraum betreut, hat dieser Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe von 901 Euro monatlich.
Pflegesachleistungen
Erfolgt die Pflege durch gewerbliche Pflegekräfte im häuslichen Umfeld des Versicherten, wird sie mit 1.995 Euro pro Monat unterstützt.
Pflegesachleistungen werden direkt mit dem ausführenden Pflegedienst verrechnet. Dabei müssen die Pflegesachleistungen nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, sie werden lediglich nach Aufwand gegengerechnet.
Es ist auch möglich Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.
Tages- und Nachtpflege
Genießt der Versicherte eine teilstationäre Betreuung in einer Tages- oder Nacht-Pflegeeinrichtung wird diese mit 1.995 Euro pro Monat unterstützt.
Vollstationäre Pflege
Ist der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht und beansprucht vollstationäre Pflege stehen ihm monatlich 2.005 Euro zu.
Entlastungsbetrag
Im Pflegegrad 5 haben Betroffene Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in der Höhe von 125 Euro.
Kurzzeitpflege
Benötigt der Versicherte nach etwa einem Krankenhausaufenthalt vorübergehende Betreuung, zahlt die Krankenkasse zur Sicherung der Pflege 1.612 Euro pro Jahr. Die Kurzzeitpflege kann für die Dauer von maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr beantragt werden.
Wird keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, können die Leistungen der Kurzzeitpflege auf bis zu maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr und 3.224 Euro erhöht werden.
Verhinderungspflege
Um pflegende Angehörige zu entlasten, wird bei Verhinderung der hauptsächlich pflegenden Person für die Übernahme der Pflege im Ausmaß von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr, durch eine fremde Person ein Betrag von maximal 1.612 Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
Wird keine Kurzzeitpflege beansprucht, können die Leistungen der Verhinderungspflege auf bis zu 2.417 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 5 haben Anspruch auf den Bezug von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, welche mit 40 Euro pro Monat unterstützt werden.
Hausnotruf
Anschlusskosten für einen Hausnotruf werden einmalig in der Höhe von 10,49 Euro übernommen und Versicherte haben zudem Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von 18,36 Euro für den Betrieb des Hausnotrufs.
Wohnraumanpassung
Eventuell notwendige Umbauten im Haushalt des Versicherten werden einmalig mit bis zu 4.000 Euro gefördert.
Die wichtigsten Infos kurz und knapp
Der Pflegegrad 5 stellt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung dar und wird mit mindestens 90 Punkten erreicht.
Pflegegeld |
901 Euro pro Monat. |
Pflegesachleistungen |
1.995 Euro pro Monat. |
Entlastungsbetrag |
125 Euro pro Monat. |
Tages- und Nachtpflege |
1.995 Euro pro Monat. |
Vollstationäre Pflege |
2.005 Euro pro Monat. |
Kurzzeitpflege |
1.612 Euro jährlich, für Pflegeübernahme im Ausmaß von maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr. |
Verhinderungspflege |
1.612 Euro jährlich, für Pflegeübernahme im Ausmaß von maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr. |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
40 Euro pro Monat. |
Hausnotruf |
Einmalige Anschlusskosten in Höhe von 10,49 Euro. Monatliche Betriebskosten von 18,36 Euro. |
Wohnraumanpassung |
Einmalig bis zu 4.000 Euro. |
Tipp: Nutzen Sie den kostenlosen Pflegegradrechner für eine erste Einschätzung zur Einstufung in einen Pflegegrad.
Quellenangaben:
Pflegegeldantrag
Pflegegradinfo