Tritt ein Pflegefall in der Familie auf, ist das nicht nur mit viel Zeitaufwand, sondern oft auch mit erheblichen Kosten verbunden.
Nur ein Teil der Einwohner Deutschlands hat für diesen Fall vorgesorgt und eine private Pflegeversicherung abgeschlossen. Der Großteil der Bevölkerung ist im wahrsten Sinne des Wortes auf die Leistungen der Pflegekasse angewiesen.
Was ist die Pflegekasse?
Die Pflegekasse in Deutschland ist ein Träger der Pflegeversicherung und an die Krankenkasse gebunden. In der Regel sitzt die Pflegekasse in denselben Räumlichkeiten wie die zugehörige Krankenkasse. Sie erbringt diverse Versicherungsleistungen an die Versicherten und zieht die Pflegeversicherungsbeiträge zur Pflegefinanzierung ein.
Unterschieden wird zwischen der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung. Wer gesetzlich versichert ist, wechselt mit der Krankenkasse auch die Pflegeversicherung, da diese aneinander gebunden sind. Privat Versicherte können sich innerhalb der ersten 3 Monate von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen und den Dienstleister selbst wählen.
TIPP: Bei Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Gesundheit. Informationen zur privaten Pflegeversicherung erhalten Sie bei der Pflegeberatung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung.
Welche Aufgaben hat die Pflegekasse?
Die Pflegekassen übernehmen die Leistungen, welche in die Pflegeversicherung fallen.
Im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind alle gesetzlich festgelegten Aufgaben der Pflegekasse geregelt.
Diese beinhalten unter anderem:
- Diverse Sach- und Geldleistungen an die Versicherten der Pflegekassen.
- Koordination der pflegerischen Versorgung.
- Überwachung der Effektivität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
- Durchführung von Schulungen und Pflegekurse für das Pflegepersonal.
- Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen, um weitere Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Information und Beratung der Versicherten über Leistungen und Aufgaben der Pflegekasse.
- Abschließen von Verträgen mit Pflegedienstleistern.
Was zahlt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse übernimmt eine Vielzahl an Leistungen im Pflegebereich und unterstützt somit die notwendige Betreuung und Behandlung von pflegebedürftigen Menschen.
Hierunter fallen in erster Linie:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Pflegehilfsmittel
- Teilstationäre Leistungen
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Die Höhe der einzelnen Leistungen hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab.
TIPP: Berechnen Sie mit dem kostenfreien Pflegegradrechner online Ihren Pflegegrad.
Pflegegeld
Der Anspruch auf Pflegegeld richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person und wird in Pflegegrade eingeteilt.
Tritt ein Pflegefall ein, muss der Betroffene einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Im Zuge des Verfahrens wird der Versicherte durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens begutachtet. Anhand der Ergebnisse erfolgt die Einteilung in den jeweiligen Pflegegrad.
Im Pflegegrad 1 hat der Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Pflegegeld, da er in diesem Fall den Alltag weitgehend ohne fremde Hilfe meistern kann.
Pflegegrad |
Pflegegeld |
Pflegegrad 1 |
0 Euro |
Pflegegrad 2 |
316 Euro pro Monat |
Pflegegrad 3 |
545 Euro pro Monat |
Pflegegrad 4 |
728 Euro pro Monat |
Pflegegrad 5 |
901 Euro pro Monat |
Pflegesachleistungen
Zu den Pflegesachleistungen zählt die pflegerische Unterstützung durch Pflegefachkräfte bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.
Pflegegrad |
Pflegesachleistungen |
Pflegegrad 1 |
Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, jedoch 125 Euro pro Monat Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2 |
689 Euro pro Monat |
Pflegegrad 3 |
1.298 Euro pro Monat |
Pflegegrad 4 |
1.612 Euro pro Monat |
Pflegegrad 5 |
1.995 Euro pro Monat |
TIPP: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch als Kombinationsleistung bezogen werden.
pixabay - sabinevanerp
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige benötigen in den meisten Fällen diverse Pflegehilfsmittel. Unter gewissen Voraussetzungen haben sie Anspruch auf einen Kostenzuschuss in der Höhe von 40 Euro pro Monat, welcher von der Pflegekasse getragen wird.
Voraussetzungen:
- Anerkannter Pflegegrad von 1 bis 5.
- Pflege im häuslichen Umfeld, bei Verwandten oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen.
- Die Betreuung und Pflege muss von Angehörigen, Bekannten oder sonstigen privaten
- Personen durchgeführt werden.
Gefördert werden Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:
- Desinfektionsmittel
- Bettschutz
- Einmalhandschuhe
- Fingerlinge
- Mundschutz
- Schutzschürzen
Anmerkung: Werden Pflegehilfsmittel benötigt, die über den Betrag von 40 Euro hinausgehen, müssen diese auf eigene Rechnung angeschafft werden.
Teilstationäre Leistungen
Unter teilstationären Leistungen versteht man die Tages- und Nachtpflege der Patienten. Dies umfasst eine stundenweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Auch hier ist die Höhe der Leistungen vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.
Der Auszahlungsbetrag für die teilstationäre Pflege kann sowohl für die Pflege selbst, als auch für die Beförderung des Versicherten zur Einrichtung und wieder nach Hause verwendet werden.
Pflegegrad |
Teilstationäre Leistungen |
Pflegegrad 1 |
Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, jedoch 125 Euro pro Monat Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2 |
689 Euro pro Monat |
Pflegegrad 3 |
1.298 Euro pro Monat |
Pflegegrad 4 |
1.612 Euro pro Monat |
Pflegegrad 5 |
1.995 Euro pro Monat |
Lediglich eventuell anfallende Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen vom Versicherten selbst getragen werden.
Tages- und Nachtpflege wird nur in Fällen bewilligt, wenn der Versicherte nicht in vollem Umfang von Angehörigen betreut werden kann, beispielsweise weil diese berufstätig sind.
Verhinderungspflege
Wenn die private Pflegeperson krankheits- oder urlaubsbedingt die Betreuung für einen absehbaren Zeitraum nicht fortführen kann, übernimmt die Pflegekasse die anfallenden Kosten für eine professionelle Vertretung.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege beginnt erst nach 6 Monaten und kann für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden.
Pflegegrad |
Verhinderungspflege |
Pflegegrad 1 |
Kein Anspruch auf Verhinderungspflege |
Pflegegrad 2 - 5 |
1.612 Euro pro Kalenderjahr, für höchstens 6 Wochen |
Kurzzeitpflege
Ist der Pflegebedürftige für absehbare Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder kann die häusliche Pflege aus anderen Gründen nicht erfüllt werden, hat dieser Anspruch auf Leistungen aus der Kurzzeitpflege.
Die Kurzzeitpflege kann für maximal 56 Tage pro Kalenderjahr beansprucht werden. Während dieser Zeit muss der Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung untergebracht werden.
TIPP: Es ist möglich die Kurzzeitpflege gemeinsam mit der Verhinderungspflege in einer Kombinationslösung zu beziehen.
Pflegegrad |
Kurzzeitpflege |
Pflegegrad 1 |
Kein Anspruch auf Kurzzeitpflege |
Pflegegrad 2 - 5 |
1.612 pro Kalenderjahr, für höchstens 56 Tage |
Kombinationsleistung aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Pflegegrad |
Kurzzeitpflege |
Verhinderungspflege |
Pflegegrad 1 |
Kein Anspruch auf Kurzzeitpflege |
Kein Anspruch auf Verhinderungspflege |
Pflegegrad 2 - 5 |
1.612 Euro pro Kalenderjahr, zusätzlich 50% der nicht genutzten Verhinderungspflege, somit gesamt bis zu 2.418 Euro. |
1.612 Euro pro Kalenderjahr, zusätzlich 100% der nicht genutzten Kurzzeitpflege, somit gesamt bis zu 3.224 Euro. |
pixabay - Antranias
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Ist ein Umbau im Wohnraum des Versicherten notwendig, um dessen Selbstständigkeit zu erhalten und die Pflege zu erleichtern, gewährt die Pflegekasse einen einmaligen Zuschuss in der Höhe von 4.000 Euro.
Mit dieser Beihilfe kann beispielsweise ein Treppenlift eingebaut werden, der Wohnraum barrierefrei gestaltet oder Türrahmen verbreitert werden.
Fazit
Die Pflegefinanzierung der Pflegekasse bietet eine Vielzahl an Leistungen, die jede für sich gesondert beantragt werden muss.
Die Höhe der Beihilfen richtet sich dabei nach der Einteilung in den jeweiligen
Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen.
Die Pflegekasse unterstützt somit die pflegerischen Leistungen der privaten Pflegepersonen sowie die Unterstützung und Entlastung durch gewerbliche Fachkräfte.
Quellenangaben: