Pflegefreibetrag – Die Steuervergünstigung im Falle einer Erbschaft

Personen, die ein Erbe antreten, müssen Erbschaftssteuer zahlen. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben gibt es verschiedene Begünstigungen – sogenannte Freibeträge. Bis zur Grenze dieser Freibeträge ist das Erbe steuerfrei. Hierzu zählt auch der Pflegefreibetrag.

Pflegefreibetrag – Die Steuervergünstigung im Falle einer Erbschaft
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Was ist der Pflegefreibetrag?

Der Pflegefreibetrag soll die pflegende Person durch die Steuerbegünstigung für die Pflege des Verstorbenen belohnen. Daher wird bis zu einem Maximalbetrag von 20.000 Euro keine Erbschaftssteuer fällig.

Pflegefreibetrag ist nicht gleich Pflegepauschbetrag

Viele Menschen verwechseln den Pflegefreibetrag mit dem Pflegepauschbetrag, welcher ebenfalls eine Steuerentlastung für pflegende Personen zur Folge hat.

Der Pflegepauschbetrag kann im Gegensatz zum Pflegefreibetrag jährlich geltend gemacht werden, sofern eine Privatperson einen Hilfsbedürftigen regelmäßig und dauerhaft pflegt. Für diese Leistungen kann ein Betrag in Höhe von 924 pro Jahr steuerbegünstigt werden.

Wo ist der Pflegefreibetrag gesetzlich geregelt

Der Pflegefreibetrag wird im § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Erbschaftsteuergesetz geregelt.

Wer kann einen Pflegefreibetrag geltend machen?

Jede Person, die etwas erbt und den Erblasser vor dessen Tod gepflegt hat, ist berechtigt den Pflegefreibetrag geltend zu machen. Die maximale Höhe des Pflegefreibetrages wurde mit 20.000 Euro festgesetzt.

Alles was darüber hinaus geerbt wurde, muss nach den aktuellen Richtlinien versteuert werden.

Anmerkung: Wird ein Steuerfreibetrag aufgrund eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses geltend gemacht, greift in erster Linie dieser. Erst wenn das Erbe diesen Freibetrag übersteigt, tritt auch der Pflegefreibetrag in Kraft.

Für die Geltendmachung des Pflegefreibetrages ist es nicht relevant, ob der Erbe mit dem Erblasser in einem Verwandtschaftsverhältnis stand oder nicht.

Wie wird die Pflegetätigkeit des Erben nachgewiesen?

Es reicht nicht, dass der Verstorbene einen anerkannten Pflegegrad hatte und im heimischen Umfeld betreut wurde.

Darzulegen ist, wer über welchen Zeitraum und in welchem Umfang freiwillige Pflegeleistungen erbracht hat. Hierzu eignet sich ein Pflegetagebuch und gesammelte Belege über diverse Einkäufe zu Pflegezwecken.

Um den Pflegefreibetrag geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Erblasser muss nachweislich hilfs- oder pflegebedürftig gewesen sein.
  • Die Pflege muss über einen längeren Zeitraum und wiederholt erfolgt sein. Dies beinhaltet vor allem die pflegerische Unterstützung bei der Grundpflege (Körperpflege) und der Ernährung.
  • Ebenso muss Hilfestellung und Unterstützung bei der Mobilität und im Alltag gegeben worden sein. Dies reicht vom Umkleiden über gemeinsame Spaziergänge bis hin zur Ermöglichung von Arztbesuchen.
  • Auch die Übernahme von Hausarbeiten, wie die Reinigung der Wohnung oder der tägliche Einkauf wird vorausgesetzt.

Kann der gesamte Pflegefreibetrag ausgeschöpft werden?

Der maximale Pflegefreibetrag beträgt 20.000 Euro pro Erben. Um diesen voll auszuschöpfen, müssen jedoch auch pflegerische Tätigkeiten im Gegenwert dieses Maximalbetrages erbracht worden sein.

Als Richtlinie gilt der Stundensatz von gewerblichen Pflegekräften. Zum Nachweis der Tätigkeiten kann ein Pflegetagebuch bzw. eine Stundenaufzeichnung nützlich sein.

Begünstigung nun auch für Verwandte ersten Grades möglich

Früher waren Kinder der Verstorbenen vom Pflegefreibetrag ausgenommen, da man der Meinung war, dass diese zur Pflege ihrer Eltern verpflichtet sind. Diese Ansicht hat sich jedoch vor einigen Jahren geändert. Seit dem Jahr 2017 werden nun auch Verwandte ersten Grades für die Pflegeleistungen steuerlich belohnt und können den Pflegefreibetrag bei Erbantritt geltend machen.

Pflegefreibetrag bei Erbschaft
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Wann kommt der Pflegefreibetrag zum Tragen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich die generellen Steuerbegünstigungen im Erbfall ansehen.

Je nach Verwandtschaftsverhältnis ergeben sich unterschiedliche Freibeträge.

 

Maximaler Freibetrag

Ehe- und Lebenspartner

500.000 €

Kinder (auch Stiefkinder)

400.000 €

Enkel (wenn Eltern nicht mehr leben)

400.000 €

Enkel (wenn Eltern noch leben)

200.000 €

Urenkel

100.000 €

Eltern und Großeltern

100.000 €

Alle anderen Erben

20.000 €

Beispiele für die Berechnung von Pflegefreibeträgen

Herr Zeitel erbt von seiner Mutter ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 520.000 Euro. Kindern steht ein genereller Freibetrag in der Höhe von 400.000 Euro zu. 

Dadurch vermindert sich der zu versteuernde Betrag auf 120.000 Euro.

Da Herr Zeitel seine Mutter in den letzten Jahren vor ihrem Ableben gepflegt hat, kann auch der Pflegefreibetrag mit 20.000 Euro in Abzug gebracht werden. Der zu versteuernde Erbanteil beträgt somit nur noch 100.000 Euro.

Einfamilienhaus

520.000 Euro

Freibetrag aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses

-        400.000 Euro

Pflegefreibetrag

-          20.000 Euro

Zu versteuerndes Erbe

100.000 Euro

Sehen wir uns das gleiche Beispiel mit einem geringeren Hauswert an.

Einfamilienhaus

350.000 Euro

Freibetrag aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses

-       400.000 Euro

Pflegefreibetrag

0 Euro

Zu versteuerndes Erbe

0 Euro

Ist der Erbschaftswert geringer als der mögliche Freibetrag entfällt die Erbschaftssteuer zur Gänze und es kann kein Pflegebeitrag geltend gemacht werden.

Pflegefreibetrag vergessen – was kann ich tun?

Manche Erben wissen gar nicht, dass es die Möglichkeit eines Pflegefreibetrages gibt und geben diese Steuerbegünstigung bei Erbantritt nicht an. In einigen Fällen ist die Beantragung auch noch rückwirkend möglich.

Grundsätzlich muss ein Erbe innerhalb von drei Monaten im Zuge der Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Die rückwirkende Geltendmachung des Pflegefreibetrages ist möglich, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Bis zu dieser Frist ist die Nutzung dieses Steuervorteiles auch rückwirkend möglich.

Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt über die Möglichkeiten.

Auch Schenkungen können durch den Pflegefreibetrag steuerbegünstigt werden

Der Pflegefreibetrag greift nicht nur beim Erbe, sondern kann auch auf die Schenkungssteuer geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind die gleichen wie bei einem Erbe. Der Erblasser muss hilfebedürftig gewesen und vom Begünstigten gepflegt worden sein.

Quellenangaben:

Vorsorgeweitblick

Netzwert deutscher Erbrechtsexperten

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