Wann hat man Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist der einzige monatliche Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung, auf den alle Pflegebedürftigen einen Anspruch haben, die zu Hause versorgt werden. Die einzige Voraussetzung ist ein Pflegegrad.

Wenn Sie die Pflegeperson eines erkrankten Angehörigen sind, kennen Sie die Situation vielleicht nur allzu gut: Ein Pflegeheim kam für sie nicht in Betracht; sie haben sich entschlossen, eine Ihnen nahestehende Person zu Hause zu pflegen. Doch die alltägliche Pflege erlaubt ihnen im Grunde kein Wochenende, keinen Urlaub und keine Erholung. Viele Menschen kommen dann an einen Punkt, wo sie selbst in Schwierigkeiten geraten und zumindest für einen kurzen Moment einmal durchatmen möchten. Hier bietet sich die Möglichkeit der Kurzzeitpflege an, um etwas Zeit und Ruhe zu gewinnen.

Kurzzeitpflege kommt auch im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in Frage, wenn die weiteren Schritte erst noch geregelt werden müssen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Insgesamt macht dies 1.500 Euro im Jahr. Dieses Geld dient alleine zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen. Kurz: Der Entlastungsbeitrag soll die Gestaltung des Alltags eines Pflegebedürftigen erleichtern.

Dabei muss der Entlastungsbeitrag nicht voll ausgegeben werden. Sollte das Geld in einem Kalendermonat nicht verbraucht haben, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Monate „mitgenommen“ werden. Dies ist auch am Jahresende möglich. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht vollständig abgeschöpft worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen zugelassener Pflegedienste aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden, einsetzen.

Für was kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  • Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)
  • Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag

Wie beschrieben kann der Entlastungsbeitrag für Leistungen der ambulanten Pflegedienste verwendet werden. Dabei handelt es sich um pflegerische Betreuungsmaßnahmen und um Unterstützung bei der Haushaltsführung.

Auch kann der Entlastungsbeitrag für nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Diese sind Betreuungsangebote (zum Beispiel Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote gezielt zur Entlastung von Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende (zum Beispiel durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (zum Beispiel in Form von praktischen Hilfen).

Wie läuft die Antragsstellung ab?

Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse die jeweiligen Belege zusammen mit dem Antrag auf Erstattung der Kosten eingereicht werden. Aus den Belegen und dem Antrag muss klar hervorgehen, welche Belastung der Pflegebedürftige hat und welche Leistungen daher in Anspruch genommen werden.